Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von manuelseidl e.U.

1. Geltung der AllgemeinenGeschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen dem Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (im Folgenden kurz:„Versicherungsmakler") und dem Versicherungskunden als vereinbart und bilden fortan eine für den Versicherungskunden und den Versicherungsmakler verbindliche Grundlage im Geschäftsverkehr. Der Versicherungsmakler erklärt, ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) tätig zu werden, Geschäfte anzubahnen und Verträge abzuschließen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherungskunden werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil.


2. Allgemeines
Der Versicherungsmakler vermittelt ohne Rücksicht auf eigene oder fremde Interessen, insbesondere unabhängig von den Interessen des Versicherungsunternehmens, Versicherungsverträge zwischen Versicherungsunternehmen undVersicherungskunden. Trotz des Umstandes, dass der Versicherungsmakler für beide Parteien des Versicherungsvertrages tätig wird, hat er überwiegend die Interessen des Versicherungskunden zu wahren.


3. Pflichten des Versicherungsmaklers
1. Die Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers umfasst die fachgerechte Aufklärung und Beratung des Versicherungskunden über den zu    vermittelnden Versicherungsschutz und stützt sich auf eine ausgewogene Untersuchung des österreichischen Markts.
2.Der Versicherungsmakler verpflichtet sich, dem Versicherungskunden den nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz zu vermitteln. Die diesbezügliche Interessenwahrungspflicht des Versicherungsmaklers ist,soweit im Einzelfall nicht durch ausdrückliche Übereinkunft Abweichendes vereinbart wurde, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz inÖsterreich beschränkt.
3. Gegenüber Unternehmern werden die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z 4 MaklerG (Bekanntgabe der für den Kunden durchgeführten Rechtshandlungen, Aushändigung einer Durchschrift derVertragserklärung des Kunden; Aushändigung der Polizze sowie der Versicherungsbedingungen) ausgeschlossen.

4. Gegenüber Konsumenten und Unternehmern werden die Pflichten des Versicherungsmaklers gemäß § 28 Z 6 MaklerG (Unterstützung bei der Abwicklung des Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles und bei der Fristenwahrung) und § 28 Z 7MaklerG (laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge) ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nicht Abweichendes vereinbart wurde.

4. Pflichten des Versicherungskunden
1. DerVersicherungskunde stellt dem Versicherungsmakler unaufgefordert, rechtzeitig,vollständig und wahrheitsgemäß sämtliche Informationen, Unterlagen und Daten zur Verfügung, die der Versicherungsmakler zur bestmöglichen Erfüllung seiner Vermittlungstätigkeit benötigt. Diese Informationspflicht umfasst auch die unverzügliche und unaufgeforderte Mitteilung jeglicher für die Versicherungsdeckung relevanter Veränderung, wie z.B. Änderung des Risikos, derAdresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, etc.

2. Der Versicherungskunde hat an derRisikoanalyse nach Kräften mitzuwirken und sämtliche gefahrerhebliche Umstände mitzuteilen. Insbesondere ist es Aufgabe des Versicherungskunden, die Versicherungssummen korrekt zu ermitteln und dem Versicherungsmakler bekannt zugeben. Sofern erforderlich hat der Versicherungskunde an einer Risikobesichtigung durch den Versicherungsmakler oder den Versicherungsunternehmer nach vorheriger Verständigung und Terminabsprache teilzunehmen.

3. Der Versicherungskunde wird alledurch die Vermittlung des Versicherungsmaklers übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Unstimmigkeiten und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag überprüfen und dem Versicherungsmaklerzur Berichtigung mitteilen.

5. Haftung des Versicherungsmaklers
1. Die Haftung des Versicherungsmaklers und seiner Erfüllungsgehilfen ist für die gesamte Geschäftsverbindung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt der Haftungsausschluss nur für andere als Personenschäden. Im Bereich der groben Fahrlässigkeit wird - außergegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) - eine Haftungshöchstgrenze von € 1.000.000.-für einen einzelnen Schadenfall bzw. € 1.500.000.- für sämtliche Schadenfälle eines Jahres vereinbart. Der Versicherungsmakler haftet - sofern derVersicherungskunde nicht als Konsument (§ 1 KSchG) zu behandeln ist - jedoch höchstens im Umfang des eingetretenen Vertrauensschadens, soweit dieser durch die Haftpflichtversicherung des Versicherungsmaklers gedeckt ist.

2. Der Versicherungsmakler haftet nicht für solche Schäden, die aus der Verletzung von dem Versicherungskunden obliegenden Pflichten insbesondere der Ermittlung der Versicherungssummeresultieren.

3. Der Versicherungskunde hat den Versicherungsmakler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zuverständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.

4. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Versicherungsmakler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und der Annahme durch den Versicherungsunternehmer bedarf. Der Versicherungskunde nimmt weiter zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherungsunternehmer ein ungedeckter Zeitraum entstehen kann. Aus diesem Umstand kann eine Haftung des Versicherungsmaklers nicht abgeleitet werden.

5.Voraussetzung für ein Haftungsverhältnis des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherungskunden ist das Vorliegen eines schriftlichen Vermittlungsauftrages. Aus mündlich erteilten Aufträgen kann - außer vom Konsumenten (§ 1 KSchG) - keine Haftung des Versicherungsmaklers abgeleitet werden.

6. Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsmakler verjähren innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten Schaden und Schädiger kannten (oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung). Gegenüber Konsumenten (§ 1 KSchG) gilt sowohl für im Bereich der relativen, als auch im Bereich der absoluten Verjährung eine Frist von 3 Jahren ab den jeweils zuvor genannten Zeitpunktenals vereinbart.

6. Provision – Honoraranspruch
Eine Provision steht dem Versicherungsmakler -soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde -seitens des Versicherungskunden nicht zu. Dies gilt auch hinsichtlich eines allfälligen Honoraranspruches des Versicherungsmaklers für erbrachte Beratungsleistungen. Der Anspruch des Versicherungsmaklers auf den Ersatz von Barauslagen bleibt durch diese Bestimmung unberührt.

7. Geheimhaltung – Datenschutz  

1. DerVersicherungsmakler ist zur Verschwiegenheit verpflichtet, hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Versicherungskunden, die ihm im Rahmen seiner Beratungstätigkeit bekannt wurden, zu wahren und dem Versicherer nur solche Informationen weiterzugeben, welche zur Beurteilung des zu versichernden oder des versicherten Risikos notwendig sind.

2. Der Versicherungskunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsmakler verarbeitet und zum Zweck der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden. Diese Einwilligung kann vom Versicherungskunden jederzeit widerrufen werden. Unentgeltliche Auskunft über die gespeicherten Daten sowie deren Berichtigung oder Löschung kann jederzeit verlangt werden

8. Schlussbestimmungen  

1. Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von dem Schriftlichkeitsgebot. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Konsumenten (§ 1KSchG).  

2. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie derAllgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.

3. Erfüllungsort ist der Ort der Berufsniederlassung des Versicherungsmaklers. Bei Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht am Ort der Berufsniederlassungdes Versicherungsmaklers anzurufen, sofern im Einzelfall keine zwingenden gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Für Klagen gegen Konsumenten (§ 1 KSchG) ist das sachlich zuständige Gericht am Ort ihres Wohnsitzes, ihres gewöhnlichen Aufenthaltes oder ihrer Beschäftigung zuständig.

4. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechts mit Ausnahmeinternationaler Verweisungsnormen vereinbart.

9. Disclaimer
Die Beratungsleistungen im Rahmen der "LifeJourney Angebote" und des "Life Journey 3 Säulen Konzepts"konzentrieren sich primär auf Finanz- und Versicherungsberatung. Empfehlungen und Informationen im Bereich der persönlichen Entwicklung und Lebensbalance dienen ausschließlich allgemeinen Orientierungszwecken und ersetzen keine professionelle psychologische, therapeutische oder lebensberatende Betreuung. Bei Bedarf sollten entsprechend qualifizierte Fachkräfte konsultiert werden. Unsere Inhalte und Leistungen sind nicht dazu bestimmt, spezifische Probleme zu diagnostizieren, zu behandeln oder rechtliche, medizinische oder finanzielle Entscheidungen zu treffen. Für spezifische Beratungen in den Bereichen der persönlichen Entwicklung und Lebensbalance arbeiten wir mit qualifizierten Businesspartnern zusammen, die diese Dienstleistungen erbringen.

V 1.0 Stand 06/2024